Einordnung im Planungsrecht
Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet den rechtlichen Rahmen für die Bauleitplanung in Deutschland. Feuchtgebiete, Moore und ähnliche ökologisch sensible Flächen spielen dabei auf mehreren Planungsebenen eine Rolle.
Bereits auf der Ebene der Raumordnung legen Landesentwicklungspläne und Regionalprogramme häufig Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für den Freiraum- und Naturschutz fest. Feuchtgebiete, die als regionale Grünzug ausgewiesen sind, dürfen in der nachgeordneten Bauleitplanung in der Regel nicht überplant werden.
Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Gemeinde die Grundzüge der beabsichtigten Bodennutzung dar. Feuchtgebiete, naturnahe Niederungen und Moorflächen können als Grünflächen, Waldflächen oder Flächen für Ausgleichsmaßnahmen (§5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) ausgewiesen sein.
Auf der Ebene des Bebauungsplans können Gemeinden gemäß §9 BauGB Festsetzungen treffen, die den Schutz von Feuchtgebieten operativ sicherstellen:
- Festsetzung von Baugrenzen mit Abstand zum Feuchtgebiet
- Festsetzung zulässiger Versiegelungsgrade (GRZ, GFZ)
- Festsetzung von Bepflanzungen und Begrenzung des Geländeabtrags
- Textliche Festsetzungen zu Drainagen und Regenwasserversickerung
- §1a BauGB — Schutzgüter Boden und Wasser in der Abwägung
- §5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB — Flächen für Ausgleich und Ersatz im FNP
- §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB — Festsetzungen zum Schutz von Natur und Landschaft im B-Plan
- §§14–17 BNatSchG — Eingriffsregelung
- §30 BNatSchG — Gesetzlich geschützte Biotope
Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren
Seit der Novelle des BauGB von 2004 ist bei der Aufstellung und wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen grundsätzlich eine Umweltprüfung durchzuführen (§2 Abs. 4 BauGB). In deren Rahmen sind vorhandene Feuchtgebiete, gesetzlich geschützte Biotope und ökologische Funktionszusammenhänge zu erfassen und zu bewerten.
Der Umweltbericht (§2a BauGB) muss darlegen, welche Auswirkungen das geplante Vorhaben auf Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere hat und wie diese kompensiert werden sollen. Bei Flächen mit Moorboden sind Torfmächtigkeit und CO₂-Speicherfunktion zusätzliche Schutzgüter, die im Bericht zu thematisieren sind.
Genehmigungsverfahren auf Länderebene
Neben dem Bundesrecht regeln die Landesbauordnungen (LBO) die konkrete Zulässigkeit von Vorhaben. In Bayern (BayBO), Schleswig-Holstein (LBO SH) und anderen norddeutschen Ländern gibt es zusätzliche Vorschriften zu Bauflächen in überschwemmungsgefährdeten Bereichen, die sachlich auch moornahe Lagen betreffen können.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde, in der Regel beim Landkreis oder der Kreisfreien Stadt angesiedelt, ist erste Anlaufstelle für die Genehmigung. Sie koordiniert die Beteiligung weiterer Träger öffentlicher Belange, darunter die Naturschutzbehörde und die Wasserwirtschaftsbehörde.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Greift ein Vorhaben in den Naturhaushalt ein, ist nach der Eingriffsregelung des BNatSchG ein Ausgleich oder Ersatz zu leisten. Bei Eingriffen in oder nahe Feuchtgebieten kommen als Kompensationsflächen vor allem die Wiederherstellung entwerteter Moore (Renaturierung) oder die Neuanlage von Feuchtbiotopen in Betracht. Einige Länder betreiben Flächenpools oder Ökokonten, über die Bauträger Ausgleichsmaßnahmen kaufen können.
Quellen und weiterführende Informationen
- Baugesetzbuch (BauGB) — gesetze-im-internet.de
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) — gesetze-im-internet.de
- Bundesamt für Naturschutz — bfn.de
- Umweltbundesamt: Bauleitplanung und Klimafolgenanpassung — umweltbundesamt.de