Gesetzlich geschützte Biotope (§30 BNatSchG)
Das Bundesnaturschutzgesetz schützt bestimmte Biotoparten unmittelbar kraft Gesetzes. Für Moore und Feuchtgebiete relevant sind insbesondere:
- Naturnahe und ungestörte Hochmoore
- Naturnahe Niedermoore und Kleinseggensimpfer
- Naturnahe Verlandungsbereiche stehender Gewässer
- Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
Eingriffe in solche Flächen sind gemäß §30 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme kann die zuständige Behörde erteilen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Der Nachweis, dass ein ausgewählter Standort keine geschützten Biotope berührt, gehört in vielen Bundesländern zur Pflichtunterlagenlage für den Bauantrag.
- Torfmoosvorkommen (Sphagnum) — typisch für Hochmoore und nasse Zwischenmoore
- Wollgras (Eriophorum), Sonnentau (Drosera), Moosbeere (Vaccinium oxycoccos)
- Staunasse Böden mit dunkelbrauner bis schwarzer organischer Auflage
- Flächenhafte Bült-Schlenken-Strukturen (abwechselnd erhobene und versenkte Bereiche)
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Liegt das Baugrundstück oder ein Wirkbereich des Vorhabens in oder in der Nähe eines FFH-Gebiets (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet nach §§32–38 BNatSchG), ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Deutschland hat zahlreiche Moorbereiche als FFH-Gebiete gemeldet, darunter das Diepholzer Moorniederung in Niedersachsen, das Loisacher Moos in Bayern und mehrere Hochmoorgebiete im Nordseeraum.
Maßgeblich ist, ob das Vorhaben die Erhaltungsziele des Schutzgebiets einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten erheblich beeinträchtigen kann. Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen: Vorprüfung (Screening) und, bei Bedarf, vertiefte Verträglichkeitsprüfung. Bei negativem Prüfergebnis ist das Vorhaben unzulässig, es sei denn, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und ein Ausnahmeverfahren nach §34 Abs. 3 BNatSchG greifen.
Eingriffsregelung: Vermeiden, Ausgleichen, Ersetzen
Die Eingriffsregelung (§14–17 BNatSchG) gilt unabhängig vom Status eines Schutzgebiets. Sie verpflichtet Vorhabensverursacher dazu, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden und bei unvermeidbaren Eingriffen Ausgleich oder Ersatz zu leisten.
Für moornahe Bauvorhaben bedeutet das konkret:
- Vermeiden: Abrücken vom Moorrand, Erhalt der Pufferzonen, Vermeidung von Drainagen in Richtung Moor.
- Ausgleichen: Wiederherstellung entwerteter Moorflächen in räumlichem und funktionalem Bezug zum Eingriff.
- Ersetzen: Wenn Ausgleich nicht möglich ist, Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle oder Zahlung in einen Ökokontofonds.
Artenschutz (§44 BNatSchG)
Neben dem Biotopschutz spielen artenschutzrechtliche Verbote eine Rolle. Moore sind Lebensraum für europaweit geschützte Tierarten, darunter Moorfrosch (Rana arvalis), Bekassine (Gallinago gallinago) und verschiedene Libellenarten. Bau- und Rodungsarbeiten dürfen nicht gegen die Verbote des §44 BNatSchG verstoßen (Tötungs-, Störungs- und Beeinträchtigungsverbote).
Eine artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist Bestandteil der Genehmigungsunterlagen für Vorhaben in ökologisch sensiblen Lagen. Sie wird in der Regel durch ein qualifiziertes Planungsbüro erstellt und von der Naturschutzbehörde geprüft.
Natura-2000-Managementpläne als Planungsgrundlage
Für FFH-Gebiete werden von den Bundesländern Managementpläne erstellt. Diese beschreiben Erhaltungsziele, den Erhaltungszustand der Lebensräume und Maßnahmen zu deren Sicherung. Für Bauplanung in der Nähe solcher Gebiete liefern diese Dokumente wichtige Informationen darüber, welche Wirkpfade für das konkrete Vorhaben kritisch sind.
Die Managementpläne sind in der Regel über die Landesportale der Naturschutzbehörden öffentlich zugänglich.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §30 und §44 — gesetze-im-internet.de
- Bundesamt für Naturschutz: Natura 2000 in Deutschland — bfn.de
- BMUV: Biotopschutz und Artenschutz — bmuv.de
- EU-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG — EUR-Lex